Artikel 3 Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.