Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)

G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3224; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 310-4/3 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Eingangsformel
Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 3 Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes
Artikel 4 Übergangsvorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 und 2 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 und 2 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 3 Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes



Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1 Schiedsverfahren

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.

(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.


§ 2 (weggefallen)

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 und des Artikel 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikels 1 Nr. 1 und des Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft.

(3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999 außer Kraft.



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