(1) Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
- 1.
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit.
(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
- Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland",
- 2.
- den Familiennamen,
- 3.
- den oder die Vornamen,
- 4.
- die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,
- 5.
- die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,
- 6.
- den Tag der Geburt,
- 7.
- die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,
- 8.
- die Prüfziffern und
- 9.
- Leerstellen.
(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.
(6) Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von acht Euro zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.
(7) Die Muster der Ausweise bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 02.07.1986 BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440