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§ 5 - Gesetz über Personalausweise (PersAuswG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.11.1984; FNA: 210-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,

2.
es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder

3.
gegen das Verbot

a)
der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder

b)
der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder

c)
der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3

verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.