(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
- 2.
- es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
- 3.
- gegen das Verbot
- a)
- der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
- b)
- der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
- c)
- der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.