Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin (BodenlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1861
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-292 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,

12.
Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,

13.
Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,

14.
Behandeln von Oberflächen,

15.
Be- und Verarbeiten von Profilen,

16.
Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BodenlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodenlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BodenlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...