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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin (BogenmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-59 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

7.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

8.
Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,

9.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

10.
Behandeln von Oberflächen,

11.
Anwenden von Leimen und Klebern,

12.
Auswählen, Bestimmen und Lagern von Werkstoffen,

13.
Fügen,

14.
Herstellen von Bogenstangen,

15.
Herstellen von Bogenfröschen,

16.
Herstellen von Bogenbeinchen,

17.
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,

18.
Spielfertigmachen,

19.
Ausführen von Reparaturen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BogenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BogenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BogenmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...