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§ 3f - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben



(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.

(2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:

1.
die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen;

2.
auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

3.
dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 3f Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
aktuellvor 16.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3f Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3f ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckProdAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 7. § 3f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Artikel 1 2. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4777), wird wie folgt geändert: 1. In § 3f Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „in der Anlage" durch die ...