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§ 4 - Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Anzeigeverpflichtung



(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen

1.
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres,

2.
bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.

(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.

(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.

(4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über

1.
die gelieferte oder eingeführte Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose,

2.
die verwendete Menge Industrierohstoff aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose und zum anderen nach den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnissen und

3.
die Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt und als Ersatz für den Industriezucker geliefert worden ist,

für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.



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Frühere Fassungen von § 4 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
aktuell vorher 16.11.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
vom 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
aktuellvor 16.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckProdAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckProdAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZuckProdAbgV Muster, Vordrucke (vom 14.06.2014)
... Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 2 ZuckerMORÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist." 9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
Artikel 1 2. MORZuckerÄndV Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
... (ABl. EU Nr. L 176 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „in der Anlage" durch die Wörter „im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Subventionsverordnung Zucker
V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 5 ZuckSubvV Antrag auf Gewährung der Subventionen
... Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frühestens zusammen mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1 der Produktionsabgabenverordnung Zucker vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt ...