(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.
(2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
(3) Soweit die in §
1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Abweichung von der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 266
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295