(1) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang an Zucker und Isoglukose ein Zuckerbuch zu führen. Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Für die Erfassung firmeninterner Warenbewegungen kann die Bundesfinanzverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen. Für das Zuckerbuch sind die vom Bundesminister der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Zugänge und Abgänge müssen spätestens am folgenden Arbeitstag eingetragen werden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass die Anschreibungen für längere Zeitabschnitte als einen Tag, längstens für einen Kalendermonat, zusammengefasst werden.
(2) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge und Isoglukosemenge besondere Anschreibungen zu führen. Er hat außerdem auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Anschreibungen zu führen, insbesondere Wiegebücher und Aufzeichnungen über die Feststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.
(3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Auflagen von der Führung des Zuckerbuches befreien, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Hersteller hat in die Bücher, die für die Erhebung der in §
1 genannten Abgaben maßgebend sind, nach näherer Anordnung alle für die Überwachung maßgeblichen Vorgänge einzutragen. Er hat die Bücher ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen. Die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege hat der Hersteller sieben Jahre lang aufzubewahren.
(5) Soweit der Überwachungszweck es erfordert, kann das Hauptzollamt dem Hersteller ergänzende Pflichten auferlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
V. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2594
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 3 ZuckLgKostV Anerkennungen ... werden für den Lagerkostenausgleich nur anerkannt, wenn sie ein Zuckerbuch nach § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert ... 1992 (BGBl. I S. 2434), führen. Im übrigen finden die §§ 3a bis 3e und § 13 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung entsprechende ...