§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Muster, Vordrucke | |
(Text alte Fassung) Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesminister der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. | (Text neue Fassung) Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. |