§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Festsetzung der Abgaben | |
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und 2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. | (Text neue Fassung) 1. die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und 2. die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen. (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden. (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt. |