Änderung § 36 BNatSchG vom 17.06.2008

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§ 36 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2008 geltenden Fassung
§ 36 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Stoffliche Belastungen


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.



 



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