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Synopse aller Änderungen des BNatSchG am 17.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2006 durch Artikel 8 des InfraStrPlanVBeschlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNatSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Erklärung zum Schutzgebiet


(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum

1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder

2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil

erklärt werden können.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,

2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,

3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

§ 48 Kosten


(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.



(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,

2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,

2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen

bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,

2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,

2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 49,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von

a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,

b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten

zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.

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(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich



(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich

1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,

2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder

3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen

vorherige Änderung nächste Änderung

beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.



§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine


(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.

(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2,

4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,

5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2,

6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

vorherige Änderung

7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.



7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17b Abs. 1 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.

Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie können darüber hinaus

1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie

2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.