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Synopse aller Änderungen des BNatSchG am 18.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2007 durch Artikel 1 des 1. BNatSchGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNatSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(Text neue Fassung)

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be schädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).


(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c

a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,

b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden

(Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind.

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(4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse verstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Ausnahmen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig

a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,

b) aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,

2. Vögel europäischer Arten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen

1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,

2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,

3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

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(4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.



(4) (aufgehoben)

(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

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(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.



(6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

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(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder

3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

erforderlich ist.
Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die Ausnahmen nach Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.



(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.

(9)
Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern von den Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.02.2010) 

§ 52 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,

b) europäische Vogelarten,

2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1

unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,

2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,

2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen

bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,

2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,

zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.

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(6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,

2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 49,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von

a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,

b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten

zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.

(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit sie sich

1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,

2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder

3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen

beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.



§ 62 Befreiungen


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(1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Die Länder können Bestimmungen über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen Geboten und Verboten treffen.

(2) Die
Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.



Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

§ 65 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder

3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,

2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere erheblich stört,

3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder

4. entgegen
§ 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 45 Abs. 2,

b) § 52 Abs. 5 oder

c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,

3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt oder zerstört,

4. entgegen § 42 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,



2. (aufgehoben)

3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,

4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,


5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder

4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,



a) des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,

b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,

c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Maßnahmen des Bundesamts,

d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,

2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,

3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 66 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

vorherige Änderung

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.



(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.