Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinne des Anhanges I Nr. 1 der
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), das die dort festgelegten Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit der dazugehörenden Infrastruktur und die auf diesen Strecken verkehrenden Fahrzeuge umfasst.