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§ 5 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 5 Ausnahmen



(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Inbetriebnahmegenehmigung auch erteilt werden,

1.
für strukturelle Teilsysteme, wenn eine Ausnahme von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen nach Absatz 2 zugelassen ist und

a)
der Nachweis der Erfüllung der Spezifikationen nach Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erbracht ist,

b)
der Nachweis der Erfüllung der übrigen anwendbaren Technischen Spezifikationen erbracht ist und

c)
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind, oder

2.
für Fahrzeuge in begründeten Fällen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und auch die sonstigen Rechtsvorschriften für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erfüllt sind und die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem festgestellt werden kann.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf erst erteilt werden, soweit das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG erforderliche Verfahren abgeschlossen ist.

(2) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Technischer Spezifikationen können von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden

1.
bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Technischen Spezifikationen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind,

2.
bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer bestehenden Strecke oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt,

3.
soweit nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen eine rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist oder

4.
bei Wagen, die auch in Drittländern verkehren sollen und deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz der Gemeinschaft unterscheidet.

(3) Über den Antrag nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde. Sie kann die Entscheidung auch im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung treffen; zugleich entscheidet sie über die stattdessen anzuwendenden Spezifikationen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen oder Teile davon, die nicht angewendet werden sollen,

2.
die Spezifikationen, die stattdessen angewendet werden sollen,

3.
die Darstellung des Entwicklungsstandes bei einem Vorhaben nach Absatz 2 Nr. 1,

4.
die Begründung der beantragten Ausnahme anhand technischer und wirtschaftlicher Kriterien.

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Zitierungen von § 5 KonVEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KonVEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonVEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... transeuropäischen Eisenbahnsystems § 4 Abs. 3 KonVEIV auch i.V.m. § 5 Abs. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.2 Genehmigung eines ... des konventionellen trans- europäischen Eisenbahnsystems § 5 Abs. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.5 Inbetriebnahme eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... transeuropäischen Eisenbahnsystems § 4 Abs. 3 KonVEIV auch i. V. m. § 5 Abs. 1 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.2 Genehmigung eines strukturellen ... im Anwendungsbereich des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems § 5 Abs. 2 KonVEIV nach Zeitaufwand 7.5 Inbetriebnahme eines wesentlich ...