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§ 7 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 7 Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen



Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen, dass

1.
die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben,

2.
das von ihnen betriebene Teilsystem, soweit es nicht unter die Nummer 1 fällt, die sonstigen Vorschriften, die die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur und von Fahrzeugen regeln, erfüllt,

3.
je nach Geschäftsbereich ein Infrastrukturregister oder Fahrzeugregister nach Maßgabe der anwendbaren Technischen Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert, auf ihrer Homepage im Internet veröffentlicht, die Adresse der Homepage im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht und diese Register nach ihrer Erstellung und nach jeder Aktualisierung der Genehmigungsbehörde in elektronischer Form übermittelt werden.

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*)

Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de