§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.



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