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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GlasblAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasblAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GlasblAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Glasbläser/zur Glasbläserin