§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,

2.
Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form;

dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung,

3.
zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,

4.
Verfahren der Kunstglasveredelung,

5.
berufsbezogene Berechnungen.



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