Änderung § 13b FStrG vom 17.12.2006

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§ 13b FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 13b FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Textabschnitt unverändert)

§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.






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