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Änderung § 17g FStrG vom 07.12.2018

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§ 17g FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 17g FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
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§ 17g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17g Veröffentlichung im Internet


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1 Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.