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Änderung § 19 FStrG vom 13.03.2020

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§ 19 FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 19 FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Enteignung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung)