Änderung § 17f FStrG vom 17.12.2006

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§ 17a FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 17f FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls


(Text neue Fassung)

§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls


vorherige Änderung

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.



1 Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2 Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.




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