Änderung § 17d FStrG vom 29.07.2017

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§ 17d FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 17d FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Textabschnitt unverändert)

§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


(Text alte Fassung)

1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 *) Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 7 Nr. 3 G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß konsolidiert.





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