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Änderung § 19a FStrG vom 07.12.2018

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§ 19a FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 19a FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19a Entschädigungsverfahren


(Text alte Fassung)

Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses *) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses *) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 6 erste Streichung G. v. 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)