Zitierungen von § 9a FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... 9 Abs. 8 von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde, 10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird." 5. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 9a Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 , den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht," eingefügt. 11. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 922
Artikel 1 10. FStrÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesautobahnen" durch die Wörter „Bundesfernstraßen ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed