§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1476, 3230
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-285 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



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