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Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1476, 3230
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-285 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen, Anreißen und Messen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,

12.
manuelles und maschinelles Spanen:

12.1
manuelles Spanen,

12.2
Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,

13.
Fügen,

14.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

15.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,

16.
Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,

17.
Montieren und Demontieren,

18.
Kundenservice und -beratung,

19.
Beschaffung, Lagerung und Verkauf,

20.
Kostenrechnung und Kalkulation,

21.
Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Fügetechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.


§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Diese Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils sowie Instandhalten einer mechanischen und einer elektronischen Kleinuhr unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe einschließlich Arbeitsplanung. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fügetechniken anwenden, Baugruppen montieren und einstellen, Fehler und Störungen in mechanischen und elektrischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüfprotokolle und andere technische Kommunikationsunterlagen erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Das Ergebnis der Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ist mit 65 Prozent und das Fachgespräch mit 35 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Uhrentechnik, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und zeichnerisch darzustellen.

1.
Für den Prüfungsbereich Uhrentechnik kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Justierung und Prüfung von Werkteilen, Rädern und Trieben, Schlagwerkteilen, Teilen der Aufzug- und der Zeigerstellmechanik und von Hemmungen und deren Einzelteilen; Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen sowie entsprechende Pläne erstellen und anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung, Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern, Störungen und Schäden und deren Beseitigung sowie Planen von Arbeitsabläufen und Serviceleistungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen planen, Unterlagen auswerten sowie funktionale Zusammenhänge von unterschiedlichen Bauteilen und Baugruppen ermitteln, darstellen und zuordnen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Uhrentechnik 200 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 100 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Uhrentechnik 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 1013) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten
und Durchführen von
Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und
Beurteilen der Arbeits-
ergebnisse
(§ 3 Nr. 5)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserun-
gen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte anregen
b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
c) Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und
betriebsbereit machen
d) Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtun-
gen betriebsbereit machen und überprüfen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
e) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mit-
wirken
4*)   
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte festlegen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leis-
tungen kontrollieren und anhand der Vorgaben be-
werten sowie dokumentieren
   4*)
6 betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)
a) technische Zeichnungen erstellen und anwenden
b) Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
c) Arbeitsabläufe protokollieren
d) Informationen beschaffen und auswerten, Informa-
tions- und Kommunikationstechniken, insbesondere
EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen
e) Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische
Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen
und anwenden
5*)   
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen, deutsche und fremdsprachliche Fachaus-
drücke anwenden
g) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Arbeitsbereichen sicherstellen
 2*)  
h) technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Ser-
vice- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne,
Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und
einschlägige Normen, auswerten und anwenden
i) Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen
k) branchenübliche Standardsoftware anwenden
   4*)
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten
b) Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter
Produkte beachten
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3*)   
d) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
 2*)  
e) Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen,
insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
  2*)  
f) Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitäts-
mängeln systematisch suchen, beseitigen und do-
kumentieren
g) qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und
zur Qualitätssicherung beitragen
   3*)
8 Prüfen, Anreißen
und Messen
(§ 3 Nr. 8)
a) Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln
auswählen und unter Beachtung systematischer und
zufälliger Messfehler handhaben
b) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
c) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit,
Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden,
Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen,
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
5*)   
e) Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Un-
wuchten feststellen
  2 
9Warten von Betriebs-
mitteln
(§ 3 Nr. 9)
a) Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte
und technische Einrichtungen warten, pflegen und
vor Korrosion schützen
b) Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten
und technischen Einrichtungen feststellen, Maß-
nahmen zur Instandsetzung ergreifen
c) Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und
Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt-
und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen
d) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
3*)   
10 Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 10)
a) Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle
und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften
unterscheiden
b) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,
unterscheiden und anwenden
c) Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern
d) Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen
gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reini-
gungs-, Lösungs- und Schmiermitteln beachten,
Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
4   
e) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form,
Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden,
auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
 2  
11Wärmebehandlung
und Werkstoffprüfung
(§ 3 Nr. 11)
a) Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der
Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern,
insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen,
Ergebnisse prüfen
b) Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen
prüfen
c) Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und
bestimmen
 3  
12manuelles und
maschinelles Spanen
(§ 3 Nr. 12)
     
12.1manuelles Spanen
(§ 3 Nr. 12.1)
a) Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berück-
sichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen so-
wie Kunststoffen nach Anriss sägen
c) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß
feilen, entgraten
d) zylindrische und kegelige Bohrungen unter Be-
achtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf
Passgenauigkeit reiben
7
12.2 Programmieren und Hand-
haben von numerisch
gesteuerten Werkzeug-
maschinen oder Spanen
mit konventionellen
Werkzeugmaschinen
(§ 3 Nr. 12.2)
a) Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabi-
lität und des Oberflächenschutzes auswählen und
einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lack-
scheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe
und im Stufenfutter spannen
b) Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Ver-
wendungszweck auswählen und einsetzen
c) Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren,
Profilsenken und Planeinsenken herstellen
d) Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von min-
destens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen
e) Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 2,2 und 8 µm durch Außen- und Innen-
drehen herstellen
f) Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-,
exzenter- und formdrehen
g) Innen- und Außengewinde herstellen
h) Maschinengravuren herstellen
i) Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 6,3 und 40 µm durch Fräsen herstellen
k) Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahn-
räder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
 5  
l) Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugma-
schinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten
m) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
n) Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konven-
tionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
   5
13 Fügen
(§ 3 Nr. 13)
a) Verbindungen durch Schrauben, Muttern und
Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und
-beschaffenheit herstellen
b) Werkstücke unter Beachtung der Fügeflächen ver-
stiften
c) Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie
Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten her-
stellen
d) Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen kleben
3   
e) Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit
Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen
f) Werkstücke und Bauteile aus Metall durch
Schweißen verbinden
  2 
14 Behandeln und Schützen
von Oberflächen
(§ 3 Nr. 14)
a) Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und
Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität
auswählen und anwenden
b) Oberflächen manuell und maschinell schleifen,
bürsten, polieren und strahlen
c) Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen
Vorgaben, mattieren und strukturieren
3   
d) Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen an-
bringen
e) Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächen-
behandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbe-
reiten
f) Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbe-
sondere galvanisch und chemisch
 3  
15 Messen und Prüfen
elektrischer Größen
(§ 3 Nr. 15)
a) Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen
c) Amplitude und Periodendauer der Schwingungen
mit Oszilloskopen messen
d) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und aus-
werten
 4  
e) Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen
mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben
herstellen
   3
16Instandhalten von
mechanischen und
elektronischen Uhren,
Uhrenanlagen und
deren Komponenten
(§ 3 Nr. 16)
Wartung und Inspektion
a) Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes
nach betrieblichen oder herstellerspezifischen War-
tungsplänen durchführen
b) Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mecha-
nischen und elektronischen Baugruppen zur Fest-
stellung des Ist-Zustandes überprüfen
c) mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler
feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen
und dokumentieren
d) Ganggenauigkeit überprüfen
  5 
e) Störungen durch systematische Messkontrollen fest-
stellen, eingrenzen und dokumentieren
f) Wasserdichtheit nach Norm überprüfen
g) Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
   4
Instandsetzung
h) Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werk-
zeugen instand setzen
i) Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen
instand setzen und justieren
k) Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse
instand setzen
8   
l) Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaß-
nahmen dokumentieren
m) Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und er-
setzen
  4 
n) Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten
o) elektrische und elektronische Baugruppen und Bau-
elemente justieren, instand setzen und ersetzen so-
wie Funktionsprüfung durchführen
p) Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme
von Antriebssystemen ersetzen
q) Gangkorrekturen nach Vorgaben durchführen
   8
17 Montieren und
Demontieren
(§ 3 Nr. 17)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
lagen zur Montage und Demontage vorbereiten
b) Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und
einsetzen
2   
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht
montieren und sichern
d) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach tech-
nischen Unterlagen, demontieren
 3  
e) Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, End-
kontrolle durchführen
f) Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und
einschalen
  4 
g) Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmecha-
nismen nach Vorgaben montieren und demontieren
   5
h) Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultra-
schall reinigen
i) Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach
betrieblichen Vorschriften oder nach Herstelleremp-
fehlungen schmieren
3   
k) Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen
l) Baugruppen und Bauteile epilamisieren
 2  
  m) Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Auto-
matikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach
Vorgaben schmieren
n) Gehäuse abdichten
   3
18 Kundenservice und
-beratung
(§ 3 Nr. 18)
a) Service zum Kundennutzen und zum wirtschaft-
lichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst
handeln
  2 
b) Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln,
Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten
c) Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen
und dokumentieren
d) Kundengespräche situationsgerecht führen
e) Werkstattaufträge einplanen und überwachen,
Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen,
dokumentieren und Durchführung veranlassen
   3
19 Beschaffung, Lagerung
und Verkauf
(§ 3 Nr. 19)
a) Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern
und pflegen
b) Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und
nutzen
2   
c) Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis
überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen ver-
gleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren;
Reklamationen durchführen
d) Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren
auszeichnen und präsentieren
e) Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und
Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren,
Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
  3 
f) Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
Vertragsrecht anwenden
g) Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, ins-
besondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Ge-
richtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs-
und Transportkosten beachten und anwenden
   4
20 Kostenrechnung und
Kalkulation
(§ 3 Nr. 20)
a) Kosten und Ertragsrechung unterscheiden
b) Verkaufspreis ermitteln
  2 
c) Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben
erstellen
d) Instandsetzungs- und Verkaufsabrechnungen nach
Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
   2
21Instandhalten von
industriell gefertigtem
Schmuck
(§ 3 Nr. 21)
Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten,
insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile
löten
   4

*)
= Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.