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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin (SiebdrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2000 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch § 12 V. v. 07.04.2011 BGBl. I S. 590
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-276 Berufliche Bildung
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13,

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2,

3.
weitere im Ausbildungsvertrag festzulegende Qualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I und II:

a)
zwei Qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1,

b)
eine Qualifikationseinheit aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SiebdrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiebdrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SiebdrAusbV Ausbildungsberufsbild
... II gemäß Absatz 3 Nr. 2. (2) Die gemeinsame Auswahlliste nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst folgende Qualifikationseinheiten: 1. Druckvorstufe I,  ... 4. Maschinentechnik, 5. Tampondruck I. (3) Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den ...
§ 8 SiebdrAusbV Zwischenprüfung
... ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 ...
§ 9 SiebdrAusbV Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
... sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die ...