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Änderung § 5a UAGZVV vom 22.12.2011

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§ 5a UAGZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 5a UAGZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Fachgespräch


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(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.

(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:

1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,

2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,

3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,

4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.

Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.

 

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