§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
§ 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können.
3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 23a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen". g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten". ... zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- ... Stand anzupassen." 16. § 23a wird wie folgt gefasst: „ § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 8 PrävG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von ... der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten". 2. Dem § 22 Absatz 3 wird ... Auffrischungsimpfung eintragen kann." 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten ... 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten Wenn und soweit es zur Erfüllung ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
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