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Änderung § 61 IfSG vom 01.01.2024

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§ 61 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 61 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. 2 Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. 3 Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.



 
(heute geltende Fassung)