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Änderung § 38 IfSG vom 08.09.2015

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§ 38 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 38 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 38 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,

2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,

3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs-
und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,

4. die
Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben,

5.
in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,

6. dass
und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,

7.
dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und

8. die
Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren.

In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs-
und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,



(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genügen,

2. welchen Anforderungen Wasserversorgungsanlagen entsprechen müssen,

3.
dass und wie die Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,

4. dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen
und ihren Betrieb unterliegen,

b) bei der Planung, der Errichtung und
dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere bei der Aufbereitung des Wassers, bestimmte Anforderungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik einzuhalten haben,

c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu untersuchen und zu bewerten und die Ergebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren, dem Gesundheitsamt
oder der sonst zuständigen Behörde zu übermitteln oder auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen haben,

d) ein Risikomanagement der
Wasserversorgungsanlage zu betreiben haben,

e)
im Fall der Nichteinhaltung von Anforderungen die Ursache zu klären und Abhilfe zu schaffen haben,

f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben,

g) an Überwachungsmaßnahmen des Gesundheitsamtes
oder der sonst zuständigen Behörde mitzuwirken und diese zu dulden haben,

5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen über Nummer 4 hinaus obliegen,

6. welche
Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung einschließlich Speicherung des Wassers für den menschlichen Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Verfahren und Materialien nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere,

a)
dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben und für die das Umweltbundesamt geprüft und festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren diese Anforderungen unter bestimmten einzuhaltenden Einsatzbedingungen und bei Beachtung bestimmter Dokumentations- und Untersuchungspflichten erfüllen, und

b) welche Anforderungen an Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit dem Wasser für den menschlichen Gebrauch
haben, bestehen und dass Werkstoffe und Materialien nur verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt geprüft und in Bewertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften und Positivlisten festgestellt hat, dass die Werkstoffe und Materialien diese Anforderungen erfüllen,

7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfahren für die Prüfungen und Feststellungen des Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,

8.
in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,

9. in welchen Fällen
und wie die zuständige Behörde oder die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen die Bevölkerung zu informieren haben über

a) den Namen,
die Adresse und die Eigentumsstruktur des Betreibers sowie Angaben zu einer Kontaktstelle,

b) die Wasserversorgung,

c) die
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen,

d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach einer aufgrund der Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,

e) die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach § 37 Absatz 3,

f)
Maßnahmen des Betreibers zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen,

g) die Maßnahmen des Betreibers zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes für sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch,

h) einen gesundheits- und verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch,

i) den Verbrauch von Wasser für den menschlichen Gebrauch,

j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen des Entgelts für Wasser für den menschlichen Gebrauch und

k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit dem Betreiber die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken vorliegen,

10.
dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln sind, soweit diese Angaben für die Erfassung und die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und der Wasserversorgung erforderlich sind,

11. welchen
Anforderungen Untersuchungsstellen unterliegen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, und nach welchen Verfahren Untersuchungen des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchzuführen sind,

12. in welchen Fällen und wie Untersuchungsstellen, die
das Wasser für den menschlichen Gebrauch untersuchen, dem Gesundheitsamt Ergebnisse von solchen Untersuchungen oder dem Umweltbundesamt Daten in aggregierter Form über Untersuchungen von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu melden haben und

13. in welchen Fällen und wie
die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Installationsunternehmen dem Gesundheitsamt Feststellungen über eine gefährliche Beschaffenheit von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.

2
Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit in der Rechtsverordnung Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen im Wasser für den menschlichen Gebrauch getroffen werden.

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Textabschnitt unverändert)

1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,

3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,



2. dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,

3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Betreiber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,

4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und

vorherige Änderung

5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.

Die
Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der Technik entsprechen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht für Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.




5. dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.

2 Die
Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(heute geltende Fassung)