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Änderung § 53 IfSG vom 15.07.2016

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§ 53 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 53 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie

2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,

zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

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