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Änderung § 69 IfSG vom 25.07.2017

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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,

3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4. Untersuchung und Behandlung
nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,

5. die
Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,

6.
die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

7.
die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,

8. die Röntgenuntersuchungen
nach § 36 Abs. 4 Satz 2

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht
auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. 2 Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist:

1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2,

3. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,

4. Kosten für
Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

5. Kosten für Maßnahmen
nach § 19,

6. Kosten für Schutzimpfungen oder andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

7. Kosten für
die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

8. Kosten für
die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,

9. Kosten für ärztliche Untersuchungen
nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2.

2 In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich im Hinblick
auf die Durchführung der Erhebung durch das Robert Koch-Institut anteilig an der Kostentragung beteiligt. 3 Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. 4 Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3 Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.

(heute geltende Fassung)