Änderung § 68 IfSG vom 19.11.2020

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§ 68 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 68 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Rechtsweg


(Text alte Fassung)

(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) 1 Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. 2 Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) 1 Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. 2 Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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