Änderung § 59 IfSG vom 17.09.2022

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§ 59 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
§ 59 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider


(Text neue Fassung)

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften


vorherige Änderung

Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.



(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

(2) Kranke und
Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.




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