Änderung § 53a IfSG vom 28.12.2009

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§ 53a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 53a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist


vorherige Änderung

 


(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1 Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2 § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.




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