§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 23a IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten |
Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. |