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Änderung § 12a IfSG vom 15.07.2016

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§ 12a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 12a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Erprobung eines elektronischen Informationssystems


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erprobung eines elektronischen Informationssystems für meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012 über die Möglichkeiten eines elektronischen Informationssystems für Meldungen und Übermittlungen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes.


(Text neue Fassung)

Zur Erprobung eines elektronischen Informationssystems für meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.