Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 IfSG vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 41 2. BRBG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des IfSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 25 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Text alte Fassung)

§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern *)


(Text neue Fassung)

§ 25 Ermittlungen *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend.

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2 Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie

2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

3 Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. 4 Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

(4) 1 Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2 Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.


---
*) Abweichendes Landesrecht
- Baden-Württemberg siehe B. v. 21. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2726)
- Bremen siehe B. v. 18. Mai 2015 (BGBl. I S. 700)