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Änderung § 1a IfSG vom 25.07.2017

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§ 1a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 1a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Verarbeitung personenbezogener Daten


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Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)