Änderung § 12a IfSG vom 25.07.2017

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§ 12a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 12a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Erprobung eines elektronischen Informationssystems


(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zur Erprobung eines elektronischen Informationssystems für meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.



 
(heute geltende Fassung) 



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