Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 69 IfSG vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 IfSG, alle Änderungen durch Artikel 6 PpSG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des IfSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind:

1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten,

2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern,

3. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,

4. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,

5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

6. Kosten für Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

8. Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach § 29,

10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach § 30 sowie

(Text alte Fassung)

11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5.

(Text neue Fassung)

11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 bis 7.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

(3) 1 Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3 Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.