§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des
§ 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt
§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
§ 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll.
2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Frühere Fassungen von § 43d EnWG
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interne Verweise§ 117b EnWG Verwaltungsvorschriften (vom 05.08.2011) ... Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, ...
Zitat in folgenden NormenEnergieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
Artikel 1 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 EnLAG (vom 17.05.2019) ... sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich. (3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d " durch die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den ... die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ... Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 1. die Vorbereitung des Verfahrens, ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Plangenehmigung § 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43e Rechtsbehelfe ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ... des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. § 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens Für die Planergänzung und ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
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