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§ 4d - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen



1Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. 2Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. 3Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. 4§ 65 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 4d EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4d EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4d EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... Leistungen: 1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d ; 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1; 3. Amtshandlungen auf Grund ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
...  12.4 Änderung einer Zertifizierung nach § 4a EnWG i. V. m. § 4d EnWG 5.000 - 80.000 13 Genehmigung des Szenariorahmens nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4e Zertifizierung des Betreibers ... wie folgt gefasst: „§ 35g Anwendungsbestimmungen". 2. Nach § 4d wird folgender § 4e eingefügt: „§ 4e Zertifizierung des ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  „1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d ;". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 4" durch die ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... auf Drittstaaten § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen". ... von Erdgas wahrnimmt,". 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines ... Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen. § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  12.4 Änderung einer Zertifizierung nach § 4a EnWG i. V. m. § 4d EnWG 5.000 - 80.000 13 Genehmigung des Szenariorahmens nach ...