§ 111e - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 111e Marktstammdatenregister


§ 111e hat 5 frühere Fassungen und wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). 2Das Marktstammdatenregister dient dazu,

1.
die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,

2.
den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern und

2a.
die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,

3.
die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.

3Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.

(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:

1.
in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über

a)
Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,

b)
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und

c)
Bilanzkreisverantwortliche und

2.
in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über

a)
Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,

b)
Betreiber von Gasversorgungsnetzen,

c)
Marktgebietsverantwortliche und

d)
Bilanzkreisverantwortliche.

(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters

1.
europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie

2.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar

a)
unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und

b)
unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(4) 1Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. 2Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit

1.
die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,

2.
nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und

3.
die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.

(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.

(6) 1Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. 2Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 111e EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 89 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 111e EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111e EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnWG Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der ...
§ 51a EnWG Monitoring des Lastmanagements (vom 30.07.2016)
... stellen. (2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... § 111d, 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f, 19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und ...
§ 111f EnWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister (vom 01.01.2023)
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und die zu erfassenden Energieanlagen, 2. welche ... welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere: a) Personen: ... zu nutzen, bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die ... in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, ... die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den ... der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln: a) Definitionen der ... mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
§ 45 BioSt-NachV Datenabgleich
... diese Daten durch Einsichtnahme ab 1. in die Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August ...

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen
...  13. „Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes , 14. „Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und 5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem ...

Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 14 EnStatG Nutzung von nach energierechtlichen Vorschriften erhobenen Daten
... qualitativ geeignet sind: 1. die Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes gespeichert sind, sowie 2. die Daten, die auf Grund von Bestimmungen des ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... Energien nachzuweisen, 39. „Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes , 40. (weggefallen) 41. „Solaranlage" jede Anlage zur Erzeugung ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 10 KWKG 2023 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen (vom 01.01.2024)
... geltenden Fassung, 1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist, 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 1 MaStRV Anwendungsbereich
... Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes ...
§ 22 MaStRV Festlegungen (vom 21.11.2018)
... Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über: 1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 2 StromPBG Begriffsbestimmungen (vom 03.08.2023)
...  19. „Register" das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes , 20. „Schienenbahn" jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Wörter „§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die Übertragungsnetzbetreiber ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
...  „1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,". c) In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f." 14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 2 EEG2021-EG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." 5. § 111e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 6 EEG2021-EG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... 1 wird wie folgt gefasst: „1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und". 3. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den Daten im ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 40. „Schienenbahn" jedes Unternehmen, das ... erneuerbaren Energien zu erleichtern. (2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, werden die Daten im Anlagenregister nach ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Arrestes nach § 111d" durch die Wörter „Vermögensarrestes nach § 111e " ersetzt. (40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. ... Arrestes nach § 111d" durch die Wörter „Vermögensarrestes nach § 111e " ersetzt. (41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,". 60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 111d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform § 111e Marktstammdatenregister § 111f Verordnungsermächtigung zum ... sollen anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der ... stellen. (2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind."  ... installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt. § 111e Marktstammdatenregister (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein ... ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und die zu erfassenden Energieanlagen,  ... weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere: a) ... nutzen, bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der ... in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese ... von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, ... Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln: a) Definitionen der ... werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz ...
Artikel 8 StroMaG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  „1. mit den Daten a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz ... der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des ...
Artikel 9 StroMaG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren ...

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes , soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters ... der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 89 2. DSAnpUG-EU Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen. 6. § 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
§ 67 BioSt-NachV Datenabgleich (vom 01.01.2021)
... nach § 66 ab 1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und 2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach ...
§ 73 BioSt-NachV Datenübermittlung (vom 01.01.2021)
... der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register ...


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